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Sonntag, 13.12.2020

Pferd bewegen ist ein "triftiger Grund"

Wenn das Land voraussichtlich am Mittwoch in den nächsten harten Lockdown geht, bleibt das Bewegen von Pferden grundsätzlich zulässig. Das hat die Stuttgarter Landesregierung jetzt dem Landesverband bestätigt. Reitanlagen-Betreibern wird empfohlen, ein Konzept zu erarbeiten, um es den Ordnungsämtern auf Nachfrage vorlegen zu können.

Landesverbandspräsident Gerhard Ziegler hatte in den letzten Tagen mehrere E-Mails an die zuständigen Ministerien verfasst, nachdem in einigen Städten und Regionen im Land schon im Zuge einer „Hotspot-Strategie“ auch Sportanlagen für Individualsport geschlossen sein sollten. Am Samstagabend hat der Verband eine Antwort bekommen, „mit der wir mindestens temporär leben können“, wie Ziegler erklärt.

Grundsätzlich teilt das Kultusministerium nach Absprache mit dem Landwirtschaftsministerium mit, dass „die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits in Kraft getretenen und noch bevorstehenden Verschärfungen aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein muss“. Auch in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen seien  die „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ als triftiger Grund explizit erwähnt. In dem Schreiben heißt es: „Dies umfasst aus unserer Sicht auch die Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierschutzes.“ Und weiter: „Von daher halten wir die von Ihnen bisher praktizierte Regelung, maximal eine Person und Pferd pro 200 qm der Reithalle, für vertretbar, auch im Hinblick darauf, dass aufgrund der witterungsbedingten Situation die Außenplätze nur eingeschränkt noch nutzbar sind.“ Reitunterricht „im eigentlichen Sinne“ und Reiten „als rein sportliche Betätigung“ könne aus Ministeriumssicht nicht durchgeführt werden. Daraus kann man im  Umkehrschluss aber auch folgern, dass Reiten unter Aufsicht, wenn es der Sicherheit dient, nicht grundsätzlich verboten ist.

Das Kultusministerium empfiehlt, ein Konzept „zum Schutz des Tierwohles und zur Kontaktreduzierung“ vorzubereiten, das auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und beispielsweise folgende Punkte beinhalten könnte: Ein notwendige Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls, wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden - maximal eine Person und Pferd pro 200 Quadratmeter, und wie die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt sind, also eine Art Belegungsplan für die Halle oder den Außenplatz (rok) .

 

 

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